Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6b#abs-1 (1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6b#abs-2 (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6b#abs-2a (2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6b#abs-3 (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 6b BKGG →
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Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 – L 7 BK 2/17 NZB
- SG Rostock, 26.08.2015 – S 6 BK 6/15
- BSG, 10.03.2015 – B 1 AS 1/14 KLGrundsicherung für Arbeitsuchende - Finanzierung aus Bundesmitteln - zweckgebundene Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung - Pauschalzahlungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe - Pauschalzahlungen des Bundes für 2012 - keine nachträgliche Korrektur wegen des Umfangs der tatsächlichen Aufwendungen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 3
- SG Osnabrück, 11.01.2017 – S 27 BK 17/16
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 2679/18Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2012 – L 14 BK 2/12 B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Trier, 17.10.2024 – 2 K 4670/23.TR
- SG Stuttgart, 26.06.2024 – S 25 BK 497/24
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 – 12 S 1054/20Zitiert von 3
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